VEREINSSATZUNG

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen "Fußball - Club Eberspoint 1946 e.V."
    (kurz FC E 1946 e.V.)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Eberspoint / Bayern und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 296 eingetragen.
  3. Die Farben des Vereins sind weiß-blau.
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und der zuständigen Landesfachverbände. Er erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

 

§ 2

Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Sports sowie der Kultur.
    Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landesverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
  2. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und insbesondere verwirklicht durch :
    • Abhaltung von geordneten Sport- und Spielbetrieb
    • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
    • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
    • Der Vereinszweck umfasst ferner die Ergänzung,
      Instandhaltung / Instandsetzung der Sportanlagen, des Vereinsheims, der Geräte und sonstiger im Vereinseigentum befindlichen Gebäude und Gegenstände.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerliche zulässigen Ehrenamtspauschale/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche ( und juristische ) Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
    Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    Der dem Vorstand schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist oder wegen unehrenhafter Handlungen bzw. bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
    Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
  5. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch den Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 50,00 € und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welche der Verein angehört, gemaßregelt werden.
  6. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

 

 § 4

Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Erhebung von Aufnahmegebühren sowie Abteilungs- und Sonderbeiträgen (Umlagen) muss durch den Vereinsausschuss genehmigt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 5

Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung § 6
    • der Vereinsausschuss § 7
    • der Vorstand § 8

 

§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vereinsausschuss beschließt oder wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Vilsbiburger Zeitung. Die Tagesordnungspunkte sind bekannt zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
    • Wahl der zwei Kassenprüfer  und Entgegennahme des Kassenberichtes.
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen.
    • Beschlussfassung über Beitragswesen.
    • Beschlussfassung über Auflösung von Abteilungen.
    • Für weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
  6. Die Mitliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Beschlüsse und Abstimmungen bei Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
  8. Wahl- und Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben, wählbar sind alle Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  9. Anträge können von den Mitgliedern und den Vereinsorganen gestellt werden.
  10. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Mitgliederversammlung aufgenommen wird.
    Ein Antrag auf Satzungsänderung kann dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.
  11. Über die Abstimmungsart entscheidet der Versammlungsleiter. Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn mindestens 10% der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  12. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.
  13. Der Versammlungsleiter bestellt vor der Wahl einen Wahlausschuss. Dieser nimmt die einzelnen Wahlvorschläge entgegen und gibt sie der Versammlung bekannt. Ihm obliegt die Durchführung der Wahl.
  14. Über Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen, Diese ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 7

Der Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
    • den Mitgliedern des Vorstandes
    • den Abteilungsleitern,
    • vier aus der Mitgliederversammlung gewählte Personen.
      Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung auf Vorschläge aus der Mitgliederversammlung.
    • Der Vereinssauschuss kann jederzeit um zwei vom Vorstand berufenen Personen erhöht werden.
      Der Vereinsausschuss berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit.
      Der Vereinsausschuss ist bei den Beschlüssen des Vorstandes mit stimmberechtigt.
    • Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten Nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
    • Über die Ausschussversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen.
      Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem ersten Vorsitzenden (Vereinsführung)
    • dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden (Schatzmeister)
    • dem Schriftführer
  2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und seine Stellvertreter.
    Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch den 1. Vorsitzenden allein und durch die beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
    Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung auf Vorschläge aus der Mitgliederversammlung.
  4. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, aus dem Vereinsausschuss ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitlgliederversammlung zu benennen.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes können im Rahmen von Sitzungen schriftlich bzw. mündlich gefasst werden. Es ist eine einfache  Stimmenmehrheit erforderlich.
    Über die Sitzungen und die dabei gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
  7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 130 tausend € für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
    Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

 

§ 9

Sport-Abteilungen

  1.  Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das nähere regelt eine Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilung entsprechend.
  2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 10

Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11

Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. in dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 2 Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen (§ 6 Nr. 4), die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
    In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
  2. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Velden mit der Maßgabe, es wiederum Unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
  3. Satzungsänderungen, welche in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecken betreffen, zeigt der Verein unverzüglich dem zuständigen Finanzamt an.

 

§ 12

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.April 2008 beschlossen.
Die Änderung ist in das Vereinsregister einzutragen. Bis zur Eintragung ins Vereinsregister gilt die Satzung vom 30. September 1983.